Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der In-Circuit Solutions GmbH

(Stand: Juli 2024)

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der In-Circuit Solutions GmbH (nachfolgend: In-Circuit oder die Gesellschaft) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die In-Circuit Solutions GmbH mit seinen Geschäftspartnern (nachfolgend: Auftraggeber) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsvorgänge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn In-Circuit Solutions GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn In-Circuit Solutions GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.

 

(3) Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Für Verbraucher gelten gesetzliche Vorschriften, soweit keine abweichende, zulässige Vereinbarung möglich ist.

 

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Schriftform

(1) Angebote von In-Circuit Solutions GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fettgedruckter „verbindliches Angebot“ gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge kann In-Circuit Solutions GmbH binnen 14 Tagen nach Zugang annehmen.

 

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Er ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Abreden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

 

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail oder Telefax; elektronische Signaturen (inkl. eingescannter Unterschrift) sind zulässig.

 

(4) Angaben zu Gewicht, Maßen, technischen Daten, Belastbarkeit oder Toleranzen sowie Darstellungen (z. B. Zeichnungen, Bilder) sind nur annähernd maßgeblich, soweit die Verwendbarkeit für den vertraglichen Zweck keine exakte Übereinstimmung erfordert. Handelsübliche Abweichungen und technische Verbesserungen sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

 

(5) In-Circuit Solutions GmbH behält sich das ausschließliche Eigentums- oder Urheberrecht an allen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Modellen und sonstigen Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese nur im Rahmen des Vertragszwecks nutzen. Bei Beendigung von Verhandlungen oder Verträgen ist er verpflichtet, alle Unterlagen unverzüglich zurückzusenden bzw. zu löschen.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Die Preise gelten für den im Angebot angegebenen Leistungsumfang und verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Lieferungen in das Ausland zahlt der Auftraggeber Zoll- und Importgebühren.

 

(2) Soweit die Preise auf den aktuellen Listenpreisen von In-Circuit Solutions GmbH basieren und die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise.

 

(3) Zahlungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Maßgebend ist der Eingang bei In-Circuit Solutions GmbH. Bei Zahlungsverzug verzurechnen 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (aktuell: 4,89 % p. a., Stand 07/2024). Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt.

 

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltung ist nur zulässig, soweit der Gegenanspruch denselben Vertragszweck betrifft.

 

(5) In-Circuit Solutions GmbH kann auf Zahlungsverzug des Auftraggebers hin mit der Erfüllung weiterer Lieferungen bis Ausgleich der offenen Forderungen aussetzen – auch im Rahmen eines Rahmenvertrags.

 

§ 4 Lieferung, Fristen und Lieferverzug

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

(2) Von In-Circuit Solutions GmbH genannte Termine sind nur als ungefähre Angaben zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlicher Termin“ gekennzeichnet sind. Bei Versand ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur maßgeblich.

 

(3) In-Circuit Solutions GmbH ist berechtigt, Fristen zu verlängern, soweit der Auftraggeber seinen Pflichten nachzusetzen.

 

(4) In-Circuit Solutions GmbH haftet nicht für Lieferunmöglichkeit oder -verzug, soweit diese durch höherer Gewalt oder nicht zurechenbare Ereignisse (z. B. Streiks, Lieferengpässe, staatliche Maßnahmen) verursacht werden. Bei vorübergehender Behinderung verlängern sich die Fristen um den Hinderniszeitraum + angemessene Anlauffrist.

 

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber im vertraglichen Zweck nutzbar sind und keine erheblichen Mehrkosten entstehen.

 

(6) Bei Lieferverzug oder Unmöglichkeit ist die Haftung auf Schadensersatz nach § 8 beschränkt.

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Erfüllungsort ist Dresden. Bei Installation ist der Installationsort maßgeblich.

 

(2) Versandart und Verpackung erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen von In-Circuit Solutions GmbH.

 

(3) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Spediteur auf den Auftraggeber über – auch bei Teillieferungen. Bei eigener Schuld des Auftraggebers (z. B. Abholungsaufschub) geht die Gefahr bereits bei Versandfertigkeit über.

 

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber (0,25 % des Rechnungsbetrags pro Woche). Weitere Kosten sind nachzuweisen.

 

(5) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe auf Mängel zu prüfen. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald ihm die Gelegenheit zur Prüfung gegeben war und er nicht binnen eines angemessenen Zeitraums (mindestens 14 Tage) mangelhaftes Lieferobjekt gerügt hat. Die Abnahme setzt voraus, dass der Auftraggeber die Ware in ihrem normalen Gebrauchszweck getestet hat.

 

§ 6 Gewährleistung und Mängelbeseitigung

(1) Gewährleistungsfrist: 1 Jahr ab Lieferung / Abnahme.

 

(2) Mängel müssen binnen 10 Werktagen nach Entdeckung (bzw. bei offensichtlichen Mängeln binnen 10 Werktagen nach Übergabe) schriftlich gerügt werden. Bei berechtigter Rüge trägt In-Circuit Solutions GmbH die günstigsten Versandkosten.

 

(3) Bei Sachmängeln ist In-Circuit Solutions GmbH erst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Erst bei nicht erfolgreicher Nachbesserung steht dem Auftraggeber eine Minderung oder Rücktrittsrecht zu.

 

(4) Bei Rechtsmängeln (Urheberrechtsverletzung durch Dritte) nimmt In-Circuit Solutions GmbH entweder Änderung, Lizenzierung oder Rücktritt vor – sofern im angemessenen Rahmen möglich.

 

(5) Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber die Ware ohne Zustimmung verändert oder von Dritten bearbeiten lässt.

 

(6) Bei Mängeln durch Produkte anderer Hersteller beschränkt sich die Haftung von In-Circuit Solutions GmbH auf die Abtretung eigener Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller – sofern gerichtliche Durchsetzung erfolglos bleibt. Während des Streits ist die Verjährung gehemmt.

 

§ 7 Produktsicherheit und Haftung bei Rechtsmängeln

(1) In-Circuit Solutions GmbH gewährleistet die Konformität mit den gesetzlichen Vorschriften (ProdSichV, GPSG).
(2) Bei verbraucherrechtlich relevanten Sicherheitsmängeln gelten die gesetzlichen Haftungsregeln (Produkthaftungsgesetz).

 

§ 8 Haftungsbeschränkung bei Schadensersatz

(1) Die Haftung für Schadensersatz (gleich aus welchem Rechtsgrund) ist beschränkt, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde.

 

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet In-Circuit Solutions GmbH nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (z. B. rechtzeitige Lieferung, mängelfreie Ware, verlässliche Beratung).

 

(3) Die Haftungssumme bei einfacher Fahrlässigkeit ist auf 500.000,– € pro Schadensfall begrenzt – auch bei vertragswesentlichen Pflichtverletzungen. Mittelbare/indirekte Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern nicht typisch und vorhersehbar.

 

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen. Ausgenommen sind Vorsatz, Garantien, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Produkthaftung.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen) Eigentum von In-Circuit Solutions GmbH.

 

(2) Der Auftraggeber darf die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr verarbeiten oder veräußern – Pfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

(3) Bei Verarbeitung erwirbt In-Circuit Solutions GmbH unmittelbar Eigentum oder anteiliges Miteigentum (nach Wertanteil).

 

(4) Bei Weiterverkauf tritt der Auftraggeber die Forderung gegen den Erwerber bereits jetzt sicherungshalber an In-Circuit Solutions GmbH ab.

 

(5) In-Circuit Solutions GmbH darf die Vorbehaltsware jederzeit bei Zahlungsverzug herausverlangen.

 

§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) In-Circuit Solutions GmbH verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Adresse, Rechnungsdaten) zum Zwecke der Vertragserfüllung (§ 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Daten werden bis zur Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen (bis zu 10 Jahren) gespeichert.

 

(2) Auftragsverarbeiter (Hosting, Zahlungsdienstleister) unterliegen einem strikten Datenverarbeitungsvertrag.

 

(3) Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur soweit gesetzlich erlaubt oder erforderlich ist (z. B. Steuerberater, Finanzbehörden).

 

(4) Nähere Informationen entnehmen Sie unserer aktuellen Datenschutzerklärung:

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Unternehmern ist nach Wahl von In-Circuit Solutions GmbH Dresden oder der Sitz des Auftraggebers – soweit nicht zwingende gesetzliche Gerichtsstände entgegenstehen. Für Klagen gegen In-Circuit Solutions GmbH ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand.

 

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(3) Regelungslücken werden im Sinne der Vertragszwecke und der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien ausgefüllt.

 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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